ANDREAS MÖLZER
Abgeordneter zum Europaparlament

Spezialinformation: Vertrag von Lissabon öffnet EU-Zentralismus Tür und Tor




Klage gegen Trojanisches Pferd Lissabonner Vertrag

Insgesamt erweist sich der Vertrag von Lissabon als Trojanisches Pferd, mit dessen Hilfe die EU in einigen Bereichen schalten und walten kann, wie sie will und wofür die EU-Bürger dann – noch stärker als bisher – zur Kassa gebeten werden. Schon bis dato wird die mangelnde demokratische Legitimität der Europäischen Union kritisiert, mit dem Vertrag von Lissabon werden sich diese Demokratiedefizite noch verstärken.

Die Völker der EU wollen keinen europäischen Bundesstaat mit explodierenden Staatsausgaben unter EU-Knechtschaft. Der Kampf für ein anderes Europa, für ein Europa der Demokratie und der freien Bürger und Völker geht in die nächste Runde. Auf Initiative von EU-Abgeordneten Andreas Mölzer bringt der Parlamentsklub der FPÖ-Abgeordneten eine Verfassungsklage ein, die den freiheitlichen Beitrag für eine solche europapolitische Umkehr darstellt.

Damit wird der europäische Integrationsprozess gestärkt: Indem man das Europa der Zukunft vor wuchernder Bürokratie, vor ausuferndem Zentralismus und schrankenlosem Lobbyismus der multinationalen Konzerne bewahrt und zu seinen wahren Grundlagen hinführt, nämlich zur Integration der europäischen Kulturvölker und der historisch gewachsenen Nationalstaaten in gleichberechtigter Partnerschaft, vielfältig, föderalistisch und subsidiär gestaltet im Inneren, aber einig und stark nach außen hin in der Vertretung der europäischen Interessen.


Unerschöpfliche Einnahmequelle EU-Steuer

Rund 123 Milliarden Euro beträgt heuer das Budget der Europäischen Union. Davon stammt der Großteil – fast drei Viertel – von den Beiträgen, welche Mitgliedstaaten nach Brüssel überweisen, und der Rest entfällt auf Einnahmen auf verschiedene Zölle. Um die Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten – allen voran von den Nettozahlern, sie sich naturgemäß gegen eine Erhöhung ihrer Beiträge sträuben – zu verringern, fordert die EU schon seit längerem eigene Finanzierungsquellen, also die Befugnis zur Einhebung eigener Steuern.

Diesem Wunsch wird nun mit dem Vertrag von Lissabon Rechnung getragen, und zwar über einen Umweg, der für die Bürger nicht leicht durchschaubar ist. Zwar hält der sogenannte EU-Reformvertrag auch weiterhin an der Einstimmigkeit in Steuerfragen fest, allerdings können Mitgliedstaaten mittels einer Brückenklausel („Passarelle“) einstimmig zu beschließen, daß bestimmte Materien nur mehr der Mehrstimmigkeit bedürfen. Dies könnte dazu führen, daß auch die Steuerpolitik vergemeinschaftet wird und Brüssel auf diesem Wege  „EU-Steuer“ einführen bzw. diktieren kann.

Freibrief fürs Schuldenmachen

Das derzeit bestehende System der EU-Finanzierung, wonach sich der Haushalt aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten und aus Zöllen speist, hat den Vorteil, daß Brüssel keine Schulden machen darf. Eine Steuerhoheit bzw. die Einführung einer EU-Steuer könnte aber als Begründung für ein Unterlaufen des Kreditaufnahmeverbots herangezogen werden. Und ein solcher Schritt hätte verheerende Auswirkungen:

Durch eine Steuerfinanzierung der Europäischen Union würde die Abhängigkeit des EU-Haushalts von den Mitgliedstaaten aufgehoben und in weiterer Folge die Haushaltsdisziplin der Brüsseler EU-Bürokratie entscheidend geschwächt. Außerdem ist zu bedenken, daß die Regulierungswut der EU natürlich auch entsprechende finanzielle Mittel verlangt, sodaß eine schrittweise Erhöhung der EU-Steuer droht. Und insgesamt würde die Einführung eigener EU-Steuern würde die EU-Finanzierung noch 
intransparenter machen als sie ohnedies schon ist. Denn die Finanzierungsanteile der einzelnen Mitgliedstaaten würden verhüllt und eine gerechtere Verteilung unmöglich gemacht.

Für den einzelnen Bürger in seiner Eigenschaft als Steuerzahler hätte die Einführung einer eigenen EU-Steuer eine weitere finanzielle Mehrbelastung zur Folge. Davon wären vor allem die Bürger der Nettozahler wie Österreich oder Deutschland betroffen. Sie hätten nicht nur durch den Nettobeitrag in besonderem Maße zur Finanzierung der EU beizutragen, sondern eben auch über eine EU-Steuer.


Widerspruch zu Staatenverbund

Nicht zuletzt wäre eine Steuerhoheit der Europäischen Union mit ihrem Charakter als Staatenverbund unvereinbar. Weil die Steuerhoheit ein Kern nationalstaatlicher Souveränität ist, wäre eine EU-Steuer der schlagende Beweis, daß die Europäische Union den Charakter eines Bundesstaates angenommen hat.

In weiterer Folge wäre auch damit zu rechnen, daß eine EU-Steuer zu einer europaweiten Harmonisierung der nationalen Steuerpolitiken und dadurch zu einer weiteren Zentralisierung der EU führt.


Entsorgung der Neutralität

Vor der Volksabstimmung über den Beitritt zur Europäischen Union im Juni 1994 wurde den Österreichern versichert, daß die Neutralität erhalten bleibt. Erhalten geblieben ist sie jedoch nur mehr auf dem Papier, und zwar im Bundesverfassungsgesetz über die immerwährende Neutralität Österreichs (NeutralitätsG) aus dem Jahr 1955 und in Art. 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), in dem sich ein Bekenntnis zur umfassenden, also militärischen, geistige und zivilen Landesverteidigung befindet.

Tatsächlich aber wurde mit dem Beitritt Österreichs die Neutralität unseres Landes weitgehend eingeschränkt: Denn in Art. 23f B-VG verpflichtet sich Österreich zur Mitwirkung an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. Dies betrifft nicht nur die sogenannten Petersberg-Aufgaben (humanitäre Einsätze, Rettungseinsätze, friedenerhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen), sondern auch die Einschränkung von Wirtschaftsbeziehungen zu Drittstaaten (z. B. Sanktionen, Boykotte, Embargos). Damit war bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Neutralität nicht mehr auf ihren (militärischen) Kern reduzierbar.


Lissabon macht Neutralität zum Phantom

Mit dem Vertrag von Lissabon wird ein wesentlicher Schritt in Richtung eines europäischen Bundesstaates unter-nommen, in dem für die Neutralität Österreichs kein Platz mehr ist. Nach Art. 42 des Vertrags von Lissabon umfaßt die Gemeinsame Außen- und Sicherheits-politik die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union.

Diese führt dann, so der Wortlaut, zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat, also die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dies einstimmig beschlossen hat. Weiters stellen die Mitgliedstaaten der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten zur Verfügung und verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern.

Die Mär von der Mitwirkung Österreichs

Zumindest nach dem Wortlaut des Vertrags von Lissabon hat Österreich die Möglichkeit, die Grundzüge der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie die gemeinsame Verteidigung in seinem Sinne, also im Sinne der Neutralität, mitzubestimmen, weil dafür der Europäische Rat, also die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zuständig sind.

Der „gelernte Österreicher“ weiß jedoch aus 15jähriger Erfahrung, daß die Bundesregierung österreichische Interessen und damit auch die Neutralität nur allzu bereitwillig auf dem Brüsseler Altar opfert. Dafür sind nicht nur die jeweiligen Amtsträger verantwortlich, sondern auch das (fehlende) politische Gewicht Österreichs in der EU. Denn ernsthaft zu glauben, der österreichische Bundeskanzler könne sich gegen politische Schwergewichte wie dem deutschen Kanzler, dem britischen Premier oder dem französischen Präsidenten durchsetzen, kommt politischem Realitätsverlust gleich.

Übrigens trägt auch unsere Bundesverfassung dafür Sorge, daß erforderlichenfalls die österreichischen Interessen hintangestellt werden: Denn nach Art. 23 e Abs. 2 B-VG ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung bei EU-Beschlüssen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zwar an allfällige Stellungnahmen des Nationalrates gebunden, wobei allerdings eine wichtige Ausnahme besteht: Das zuständige Mitglied der Bundesregierung darf aus „zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen“ davon abweichen. Diese Formulierung ist besonders weit gefaßt, sodaß sich im Bedarfsfall mit Sicherheit leicht ein „zwingender außen- und integrationspolitischer Grund“ finden lassen wird, um unter Verletzung der Neutralität der Mitwirkung Österreichs an verschiedenen EU-Militäreinsätzen zustimmen zu können.


Aufrüstungsverpflichtung durch Lissabon-Vertrag

Die Verpflichtung zur „schrittweisen Verbesserung der militärischen Fähigkeiten“ bedeutet nichts anderes als eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten. Das ist ein starkes Indiz dafür, daß die Europäische Union in Zukunft auch ein Militärpakt sein soll.


Ausnahme für Neutrale von Beistandspflicht?

Nach den Buchstaben des Vertrags von Lissabon (Art. 42) wird der „besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten“ nicht berührt. Mit dieser Formulierung sind die Neutralen, also neben Österreich auch Irland, Finnland und Schweden gemeint, für die auch eine Ausnahme von der Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates besteht. Ob sich Österreich im Ernstfall aber wirksam auf den „besonderen Charakter“ seiner Sicherheits- und Verteidigungspolitik, also auf seine Neutralität berufen wird können, muß aber aus mehreren Gründen bezweifelt werden.

Zum einen ist nicht auszuschließen, daß die Bundesregierung, um in vorauseilendem Gehorsam „europäische Solidarität“ zu zeigen, auf die Ausnahme für Österreich verzichtet. Zum anderen ist aber auch nicht auszuschließen, daß Österreich von Brüssel bzw. den nicht-neutralen Mitgliedstaaten so stark unter Druck gesetzt wird, daß es sich aus diesem Grund an der Bündnispflicht beteiligt. Denkbar wäre folgende Argumentation, damit Österreich von der Bündnispflicht erfaßt wird: Da die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist und damit die Grenze eines Staatenbundes überschritten hat, könne im Kriegsfall nicht mehr zwischen einem einzelnen Mitgliedstaat und der Union als Ganzes unterschieden werden, weshalb ein bewaffneter Angriff auf einen einzelnen Mitgliedstaat als bewaffneter Angriff auf alle übrigen Mitgliedstaaten zu bewerten sei.


Außerhalb Europas Kriege führen

Im Vertrag von Lissabon findet sich auch ein Fallstrick, der die Europäische Union und damit auch Österreich in Kriege in anderen Kontinenten hineinziehen droht: Denn im Art. 43 werden Einsätze zur Bekämpfung des Terrorismus erwähnt, die auch in Drittländern auf deren Hoheitsgebiet stattfinden können.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß 21 der heute 27 Mitgliedstaaten der EU auch Mitglieder der NATO sind, wo die USA den beherrschenden Einfuß ausübt. Somit besteht die Gefahr, daß die EU im allgemeinen und neutrale Mitgliedstaaten im besonderen über den NATO-Umweg in US-amerikanische Kriege hineingezogen werden, wie folgendes (theoretisches) Beispiel zeigt: Afghanistan oder jedes x-beliebige andere Land könnte auf Drängen Washingtons ein „Ersuchen“ an die EU stellen, bei der Ausräucherung von Terrornestern zu helfen. Und
wird die EU ein solches „Ersuchen“ ausschlagen können? – wohl nicht!


Sterben für die Türkei?

Sollte die Türkei eines Tages EU-Mitglied sein, hätte die Beistandspflicht unter Umständen zur Folge, daß für Österreich die Beistandspflicht schlagend wird, sollte die Türkei, die an den Krisenherd des Nahen Ostens grenzt, angegriffen wird. Österreichische Soldaten müßten dann in Kurdistan für türkische Interessen ihr Leben lassen.


Kompetenzverlust des Nationalrats

Der Vertrag von Lissabon überträgt zu den durch die früheren Verträge auf die Europäische Union übertragenen Hoheitsrechten weitere Hoheitsrechte auf die Europäische Union, insbesondere im Bereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, im Bereich der Außen- und der Sicherheitspolitik und in anderen Bereichen, vor allem aber begründet der Vertrag von Lissabon weitreichende sogenannte „Kompetenz-Kompetenzen“, was bedeutet, das die EU jetzt die Möglichkeit hat, sich weitere Zuständigkeiten (Kompetenzen)
zu holen. Die Gesetzgebung des Bundes wird auf die Umsetzung der Politik der Europäischen Union reduziert.

Das Wahlrecht, durch das das österreichische Volk Einfluss auf die Gesetzgebung des Bundes nehmen kann und nimmt, hat für die Gesetzgebung weitgehend an Bedeutung eingebüßt. Das beeinträchtigt und verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht; denn dieses Grundrecht schützt nicht nur das allgemeine, gleiche, unmittelbare, persönliche und freie Wahlrecht, sondern auch die politische Relevanz der Wahlen.

Der Vertrag von Lissabon verstärkt das demokratische Defizit bei der Ausübung von Staatsgewalt also weiter. Das Prinzip der „begrenzten Ermächtigung“, das demokratierechtlich die Verantwortung für die Unionspolitik den nationalen Parlamenten zuzurechnen erlaubt, ist noch stärker missachtet als bisher schon. Die existentielle Staatlichkeit der Europäischen Union ist soweit fortgeschritten, dass der Restbereich existentieller Staatlichkeit der Mitgliedstaaten zunehmend schwindet.


EU macht unsere Gesetze

Bereits vor dem Vertrag von Lissabon wurden mehr als 90 Prozent der österreichischen Gesetze in direkt oder indirekt grundgelegt. Das heißt, bereits vor dem 1. Dezember 2009 war der österreichische Nationalrat in seiner Kompetenz als Gesetzgeber durch das Korsett der Europäischen Union stark eingeschränkt.

Der Nationalrat vertritt das Bundesvolk in der Gesetzgebung, weil Österreich laut seiner Verfassung eine demokratische Republik ist. Das demokratische Prinzip, ist entwertet, wenn der Bund keine substantiellen Gesetzgebungsbefugnisse mehr hat.


Insbesondere ermächtigt der Vertrag von Lissabon die Europäische Union ohne Zustimmung der nationalen Parlamente, Vorschriften/Maßnahmen zu erlassen,

  • um die Ziele der Verträge zu erreichen, auch wenn der Union keine Befugnisse übertragen sind (Art. 352 AEUV, Flexibilitätsklausel),
  • weiterhin sich mit Mitteln auszustatten, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politiken durchführen zu können, auch eigene Steuern zu erheben (Art. 311 AEUV)
  • und sogar den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ohne dass die nationalen Parlamente zustimmen müssen, in wesentlichen Teilen zu ändern (Art. 48 Abs. 6 EUV).
  • Auch die Aufgaben und Befugnisse der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik werden zu Lasten der Verantwortung des Nationalrates erweitert, obwohl sie schon durch die vorausgegangenen Vertragswerke soweit entwickelt waren, dass das demokratische Prinzip Bundesverfassung ausgehöhlt war. Das gilt insbesondere für die existentielle Währungspolitik .

 

 

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